Allgemeine Geschäftsbedingungen für Alarmanlagentechniker

Überarbeitung 09.10.2018

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen uns (SINOVA e.U.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.sinova.at). Auch an unsere Kunden wurden sie übermittelt.

1.3. Soweit bei Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich, durch Fax oder E-Mail etwas anderes vereinbart wird, stellen die nachstehenden Bedingungen einen ergänzenden Bestandteil jedes zwischen uns als Sinova e.U. und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages dar.

1.4. Subsidiär gelten auch die allgemeinen Lieferbedingungen der österreichischen Elektroindustrie Österreichs: (https://www.feei.at/recht/musterbedingungen/musterbedingungen).
Bei Widerspruch haben unsere AGB jedenfalls Vorrang.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.6. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Angebote sowohl insbesondere in unserem Geschäft, in unseren Katalogen, wie auch auf unserer Homepage sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen und nicht uns mehr zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Widerrufsrecht

3.1. Unser Kunde als Verbraucher hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, soferne der Vertrag nicht in unseren Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen wurde.

3.2. Die Widerrufsfrist hiefür beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem unser Kunde die Waren in Besitz genommen hat.

3.3. Um das Widerrufsrecht von Kunden, mit Sitz in der EU auszuüben, ist ein entsprechendes Widerrufsformular auszufüllen und hat die eindeutige Erklärung (postversandter Brief, Telefax oder E-Mail) zu enthalten diesen Vertrag zu widerrufen. Diese Erklärung ist zu richten an:

Sinova e.U.
Inh. Günter Fiel
Sebastian Kneippstraße 6
6800 Feldkirch

3.4. Um das Widerrufsrecht von Kunden mit Sitz in Liechtenstein auszuüben, ist an die Adresse

Sinova
Inh. Günter Fiel
Peter- und Paulstrasse 75
9493 Mauren
LIECHTENSTEIN

mittels einer eindeutigen Erklärung (postversandter Brief, Telefax oder E-Mail) der Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, mitzuteilen.

3.5. Macht unser Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden wir unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

3.6. Unser Kunde kann auch das entsprechende Muster-Widerrufsformular auf unserer Webseite:
www.sinova.at / www.sinova.li
elektronisch ausfüllen oder eine andere eindeutige Erklärung an uns elektronisch übermitteln.

3.7. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es grundsätzlich aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt worden ist.

3.8. Folgen des Widerrufes:

3.8.1. Wird dieser Vertrag widerrufen, werden wir alle Zahlungen diesen Auftrag betreffend, die wir von unserem Kunden erhalten haben, binnen 14 Tagen ab dem Tag rückerstatten, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.

3.8.2. Wir werden dasselbe Zahlungsmittel bei der Rückzahlung verwenden, dass unser Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben.

3.8.3. Entgelte werden keine berechnet.

3.8.4. Die Rückzahlung können wir solange verweigern, bis wir die Waren unbeschädigt wieder zurückerhalten haben bzw. uns der Nachweis erbracht worden ist, dass die Waren zurückgesandt worden sind.

3.8.5. Wir sind berechtigt ein angemessenes Entgelt für die Bearbeitung einschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Kündigung des gemeinen Wertes der Ware zu verlangen.

3.8.6. Die Waren von Verbrauchern aus dem EU-Raum sind unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem wir über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet worden sind, an uns
Sinova e.U.
Inhaber Günter Fiel
Sebastian Kneippstraße 6
A-6800 Feldkirch
zu senden und zu übergeben.

3.8.7. Die Waren von Verbrauchern aus Liechtenstein sind wie in Pkt. 3.8.6. beschrieben, an die Adresse:
Sinova
Inhaber Günter Fiel
Peter- und Paulstrasse 75
9493 Mauren
LIECHTENSTEIN

zu senden oder zu übergeben.

3.8.8. Unser Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren selbst.

3.8.9. Für Waren, die von uns versiegelt versendet werden, besteht dann kein Recht zum Widerruf, wenn das Siegel gebrochen ist!

3.8.10. Unser Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht, wenn wir beauftragt sind, innerhalb der Widerrufsfrist die Arbeiten zu beginnen und/oder tatsächlich begonnen haben.

4. Leistungsausführung

4.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

4.2. Unseren Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

4.3. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.4. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben solange bei uns bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hiefür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.

5. Beschränkung des Leistungsumfanges

5.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
– bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
– bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.

5.2. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

5.3. Die von uns gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.

5.4. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.

5.5. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.

5.6. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur dann zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

6. Leistungsfristen und Termine

6.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, während dieses Ereignis andauert, entsprechend (Pkt. 22.). Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

6.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

6.3. Unsere Kunden gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

6.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

7. Beigestellte Ware

7.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien von unseren Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

7.2. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Kompatibilität ist Voraussetzung. Gewährleistung wird für beigestellte Waren nicht gleistet.

7.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung unseres Kunden.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühesten, sobald unser Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder unser Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8.2. Insbesondere hat unser Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

8.3. Kommt unser Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

8.4. Unser Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

8.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

8.6. Unser Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Materialien und Werkzeugen und zur Verfügung zu stellen.

9. Lieferung

9.1. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die von uns erbrachte Lieferung als „ab Geschäft“ (ex works“) verkauft und unsere Leistung als erfüllt.

9.2. Die Wahl der Versandart und des Beförderungsmittels steht uns grundsätzlich frei. Transportkosten werden nach Aufwand und angemessen verrechnet (Pkt. 11.3.).

10. Übergabe (Gefahrtragung)

10.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an unseren Kunden als Verbraucher gilt § 7b KSchG.

10.2. Auf unseren unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben (Pkt. 9.1.).

10.3. Unser unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

10.4. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch wenn unser Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

10.5. Mit dem Tag, an welchem unseren Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.

10.6 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der unternehmerische Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder ähnliches), und hat unser Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt auf Vertragserfüllung zu bestehen und die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von EUR 250,00 /Monat (netto) zusteht.

11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12. Preise

12.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

12.2. Für von unseren Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

12.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn diese einzelvertraglich ausverhandelt wurden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

12.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß angemessen zu vergüten.

12.5. Wir sind aus Eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2,5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten ab Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern

12.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

13. Zahlung

13.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

13.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

13.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

13.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

13.5. Kommt unser Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

13.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen

13.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht unseren Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

13.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

13.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 10,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Gerät unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

14.3. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.5. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

14.6. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt unser Kunde.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Unser Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Schutzrechte Dritter

16.1. Bringt unser Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko unseres Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

16.2. Unser Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

16.3. Wir sind berechtigt, von unseren unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

17. Gewährleistung

17.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.3. Behebungen eines von unseren Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Sind die Mängelbehauptungen unseres Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.5. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ab Entdecken unverzüglich angezeigt werden.

17.6. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.

17.7. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist von unseren Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.

17.8. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.9. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.10. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

17.11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen unseres Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist, oder unser Kunde selbst Mängelbehebungsmaßnahmen eingeleitet oder vorgenommen hat.

18. Haftung

18.1. Unseren Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt.

18.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

18.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.4. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

18.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren – auf Grund der technischen Besonderheiten und der späteren Beweisprobleme – gerichtlich geltend zu machen.

18.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.8. Wenn und soweit unser Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18.9. Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risken in Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.

18.10. Der Schaden unseres Kunden, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.

18.11. Unseren Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.

19. Datenschutz:

19.1. Unser Kunde räumt uns das Recht ein, seine uns bekanntgegebenen Daten, die für die Abwicklung des beauftragten Geschäftes erforderlich sind, auch entsprechend zu verarbeiten.

19.2. Unser Kunde erklärt zudem sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an eine der staatlichen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

19.3. Mit dieser Datenschutzinformation unterrichten wir unseren Kunden über
– Art, Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellung sowie Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten;
– das Widerspruchsrecht zur Erstellung und Verwendung seiner anonymisierten Nutzungsprofile für Zwecke der Werbung, Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebots;
– die Weitergabe von Daten an von uns Beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmung verpflichtete Unternehmen zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung sowie deren Versendung der Ware;
– das Recht auf unentgeltliche Auskunft seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
– das Recht auf Berechtigung, Löschung und Sperrung seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;

19.4. Unser Kunde verpflichtet sich Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse uns bekanntzugeben, solange das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht vollständig erfüllt ist.

19.5. Jede über Pkt. 21.2. und 21.3. hinausgehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten bedarf der Einwilligung unseres Kunden. Unser Kunde hat die Möglichkeit diese Einwilligung vor Erklärung seiner Bestellung zu erteilen. Unserem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

20. Höhere Gewalt

20.1. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Roh- und Brennstoffmangel, Störung der Transporte u.ä., berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Daraus können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber unseren Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen uns, entstehen.

20.2. Der höheren Gewalt steht auch Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung unserer Lieferanten an uns gleich, sofern die Ursache in nicht von uns zu vertretenden Gründen liegt.

21. Rücktritt vom Vertrag

21.1. Vom Vertrag zurückzutreten sind wir berechtigt:
– wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
– wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden gegeben sind und dieser auf unsere Aufforderung hin weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;

21.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung und Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

21.3. Falls über das Vermögen unseres Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

21.4. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig.

Dies gilt auch, soweit unsere Lieferung und Leistung noch nicht übernommen wurde und/oder für von uns bereits erbrachte Vorleistungen. Es steht uns aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

21.5. Ein Rücktrittsrecht unseres Kunden besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden und die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind.

21.6. Ebenso besteht grundsätzlich kein Rücktrittsrecht unseres Kunden bei Abschluss von Verträgen in unserem Geschäft.

22. Rechtswahl und Gerichtsstand

22.1. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

22.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6800 Feldkirch).

22.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

22.4. Unser Kunde willigt ein von uns und unseren Unternehmen Nachrichten zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann von unseren Kunden jederzeit auch elektronisch (per E-Mail) widerrufen werden.

23. Allgemeines

23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

23.2. Wir verpflichten uns ebenso der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Stand Oktober 2018 Sinova e.U. (Österreich)
Sinova (Liechtenstein)